Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Teuchert! Medizintechnik - insbesondere den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie Ausführungen von Arbeiten und Reparaturen - ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
     

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unser Warenangebot stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung, es sein denn, das Angebot wird ausdrücklich als verbindliches Kaufangebot gekennzeichnet.
  2. Sofern eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die verbindliche Annahme eines Angebots erfolgt nur mittels schriftlicher Auftragsbestätigung. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht erteilt, kommt der Vertrag mit der Lieferung, wie geliefert, zustande.
  3. Maßgeblich für den Leistungsinhalt sind das vom Kunden angenommene Angebot bzw. dessen abgegebene Bestellung sowie in den technischen Unterlagen zu der Ware enthaltene Leistungsbeschreibung und Beschaffenheitsangabe. Darüberhinausgehende Leistungsmerkmale und Eigenschaften sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn dies ausdrücklich und schriftlich erfolgt ist.
  4. Enthält die Auftragsbestätigung Abweichungen vom Auftrag des Kunden, so gelten die Abweichungen durch den Kunden als genehmigt, wenn nicht binnen 7 Tage nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wurde.
  5. Die Lieferungen der Teuchert! Medizintechnik schließen keine Installation oder Inbetriebnahme beim Kunden ein, es sei denn es liegt eine anders lautende Vereinbarung vor.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns bei Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
 

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die jeweilig gültigen Listenpreise ausschließlich Verpackung und Versand sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung und Versand (mit Ausnahme von Sperrgütern in der Regel netto 8,00 €) werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat mittels Vorkasse per Überweisung, kostenpflichtiger Nachnahme, Zahlung per Einzugsermächtigung oder Zahlung per Rechnung (erst ab der zweiten Bestellung möglich) zu erfolgen. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Lieferfristen und Teillieferungen

  1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss von uns schriftlich zugesichert wurden.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist versandt wird.
  3. Bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend angemessen.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Haben wir die Einhaltung von Fristen oder Terminen nicht zu vertreten, so können wir von dem Vertrag zurücktreten, wenn wir dem Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert und bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet haben.
  6. Haben wir die vereinbarten Fristen oder Termine schuldhaft nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung kann der Rücktritt ohne Nachfristsetzung erfolgen.
  7. Ansprüche gegen die Teuchert! Medizintechnik auf Schadensersatz – auch für Folgeschäden – und Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen.
  8. Dies gilt nicht, sofern Schäden wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit betroffen sind, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtenverstoß der Teuchert! Medizintechnik, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  9. Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen für bereits gelieferte Ware zurückzuhalten, wenn der Kunde die Teillieferung nutzen kann.

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/ Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Schadensersatzhaftung

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Sofern es sich bei dem Verkauf um ein gebrauchtes Gut handelt, wird Gewährleistung ganz ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Mängeln sowie sonstige Schadensersatzansprüche sind, auch im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB, ausgeschlossen. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Beckmann! Medizintechnik, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gilt § 9 Abs. 2 Satz 1. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von sämtlichen vorstehenden Beschränkungen unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
  9. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Zusätzliche Bedingungen für Reparaturarbeiten

  1. Vom Kunden beauftragte Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen erstellt und können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sofern es zu keiner Reparatur kommt. Sie stellen keine Festpreisabrede dar. Der im Rahmen eines Kostenvoranschlages überprüfte Gegenstand braucht nicht mehr in den Ursprungszustand versetzt zu werden, wenn es technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
  2. Wird ein Reparaturauftrag ohne eindeutige Fehlerangabe und Kostenbegrenzung erteilt, so können unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und der Betriebssicherheit bzw. Funktionstüchtigkeit des Reparaturgegenstandes alle Reparaturen durchgeführt werden, die wir für erforderlich halten.
  3. Werden bei der Angabe eines Fehlers durch den Kunden während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen wir diese ohne besonderen Auftrag beseitigen, wenn dies zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig ist und die Aufwendungen im Verhältnis zu den Kosten des Hauptauftrages geringfügig sind.
  4. Wird der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht festgestellt, ist ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen oder wurde der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen, so werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch dann, wenn der Kunde zum vereinbarten Termin für Reparaturarbeiten nicht angetroffen wurde.
  5. Es liegt in unserem Ermessen, ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt vorgenommen wird.
  6. Die Gewährleistungsfrist für Reparaturleistungen beträgt 12 Monate.

 

§ 11 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.